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ZUR ERINNERUNG AN DEN NÜRNBERGER KODEX - eine zentrale, ethische Richtlinie zur Vorbereitung & Durchführung medizinischer, psychologischer & anderer Experimente am Menschen

#1 von Tobias Martin Schneider , 25.11.2021 21:46

ZWECKS VERBREITUNG


ZUR ERINNERUNG AN DEN NÜRNBERGER KODEX

deutsch:
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Nürnberger_Kodex

englisch:
https://en.m.wikipedia.org/wiki/Nuremberg_Code

arabisch:
https://ar.m.wikipedia.org/wiki/ك&...6;رغ;

(die Infos zum Nürnberger Kodex existieren bei Wikipedia in weiteren, vielen Sprachen...in manchen Sprachen sogar ausführlicher als im Deutschen, in anderen Sprachen weniger ausführlich)

Der sogenannte Nürnberger Kodex ist eine zentrale & ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen. Er gehört seit seiner Formulierung in der Urteilsverkündung im Nürnberger Ärzteprozess (1946/47) insbesondere zu den medizinethischen Grundsätzen in der Medizinerausbildung

Die zehn Punkte des Nürnberger Kodex 1947:

1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.

2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.

3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.

4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.

5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.

6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.

7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.

8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.

9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.

10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.


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RE: ZUR ERINNERUNG AN DEN NÜRNBERGER KODEX - eine zentrale, ethische Richtlinie zur Vorbereitung & Durchführung medizinischer, psychologischer & anderer Experimente am Menschen

#2 von Tobias Martin Schneider , 25.11.2021 22:53

Einer der Gründe weshalb es sich bei den derzeitigen, erzwungen, sogenannten ,,Impfungen" um Menschenversuche handelt

siehe Beitrag 1 unter folgendem Link:
Nochmals kurz zusammengefasst, weshalb man sich NICHT IMPFEN LASSEN sollte

Bzw Beitrag 39 unter folgendem Link:
Impfungen, Coroanvirus Impfstoff, Impfschäden Sammelthema (3)


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RE: ZUR ERINNERUNG AN DEN NÜRNBERGER KODEX - eine zentrale, ethische Richtlinie zur Vorbereitung & Durchführung medizinischer, psychologischer & anderer Experimente am Menschen

#3 von Tobias Martin Schneider , 26.11.2021 18:57

Die MEISTEN ÄRZTE hatten mit ihrer Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einem der NSDAP angeschlossenen Verbände die NS-Diktatur mitgetragen und dabei ZUGELASSEN, DASS DIE ÄRZTLICHE ETHIK IM INTERESSE EINER IDEOLOGIE UMGEDEUTET WURDE. AM ENDE DIESER ENTWICKLUNG KAM ES ZU MEDIZINVERBRECHEN, DENEN VIELE MENSCHEN ZUM OPFER GEFALLEN SIND.
https://www.zm-online.de/archiv/2016/02/...-unbegreiflich/

wenn man bei google:
,,Gesundheitspass-des-Hauptamtes-der-Volksgesundheit-der-NSDAP" eingibt, findet man lauter ,,nette" Infos!

oder nach:
,,rolle-der-ärzte-in-der-ns-zeit"

Bzw.

,,Ärzteschaft-im-Nationalsozialismus"


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